AGB
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Applaus GmbH und einem Kunden (nachfolgend als Auftraggeber, „AG“ bezeichnet). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur insoweit anerkannt, als sie mit den AGB der Applaus GmbH übereinstimmen oder von diesem im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung erklärt werden. Individuelle vertragliche Vereinbarungen gelten vorrangig, soweit sie schriftlich getroffen wurden und mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Unsere AGB gelten insbesondere auch dann, wenn der AG spätestens bei der Erbringung der Leistung auf unsere AGB hingewiesen wird oder davon Kenntnis hat und der AG die Leistung annimmt. Die Leistung gilt spätestens dann als angenommen, wenn keine rechtzeitige Mängelrüge gemäß Punkt 7.3 erfolgt. Mitarbeiter der Applaus GmbH sind nicht berechtigt, derartige Vereinbarungen zu treffen. Die diesbezügliche Vertretungsmacht obliegt allein der Applaus GmbH oder einem Prokuristen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
a. Alle Angebote der Applaus GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen oder Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Applaus GmbH.
b. Technische Auskünfte oder Beratungen durch Mitarbeiter der Applaus GmbH, die nicht zu unserem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind unverbindlich. Haftungsansprüche aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte oder Beratung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
c. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Applaus GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Lädt der Auftraggeber die Applaus GmbH zur Angebotserstellung ein, und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an die Applaus GmbH, ist die Applaus GmbH berechtigt, für die bereits erbrachte Leistung ein angemessenes Honorar zu berechnen. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen können jederzeit zurückgefordert werden und sind Applaus GmbH unverzüglich zurückzustellen, wenn unser Angebot nicht angenommen wird.
d. Für Zusatzaufträge betreffend Leistungen, die vom Kunden nachträglich angeordnet werden, vom Hauptauftrag aber nicht umfasst sind besteht seitens Applaus GmbH ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Wenn Applaus GmbH hinsichtlich solcher Leistungen ein Zusatzangebot legt, gilt das darin angegebene Entgelt als angemessen. Applaus GmbH ist nicht verpflichtet, vom Kunden nachträglich angeordnete Leistungen auszuführen. Applaus GmbH kann die Ausführung solcher Leistungen insbesondere davon abhängig machen, dass der AG ein Zusatzangebot vorbehaltlos annimmt.
3. Leistungsumfang und Gefahrenübergang
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für Art und Umfang der Leistung maßgebend.
a. Wenn Applaus GmbH für die Leistungserbringung Ausführungsunterlagen, insbesondere Werkstattpläne oder Pflichtenhefte, erstellt, sind diese vom Kunden zu prüfen und etwaige Vertragsabweichungen binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls solche Unterlagen einschließlich der darin allenfalls enthaltenen Vertragsabweichungen als vom Kunden genehmigt gelten. Sollte der AG uns fristgerecht Beanstandungen mitteilen, sich diese jedoch als unberechtigt erweisen, verlängert sich Leistungsfrist um den Zeitraum der erstmaligen Übergabe der Ausführungsunterlagen bis zur ausdrücklichen Freigabe durch den Kunden.
b. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken und gegebenenfalls auch zu bezahlen. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend. Ist die Applaus GmbH dem Kunden dabei behilflich, so ersetzt der AG die Aufwendungen, die der Applaus GmbH dabei entstehen.
c. Sofern unvorhersehbare oder von Applaus GmbH nicht abwendbare Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, Krieg, innere Unruhen, bewaffnete Auseinandersetzungen, Erdbeben, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Cyberangriffe, Pandemien, Sabotage, Terrorismus, Verkehrsunfälle, behördliche Eingriffe und Verbote, Nichterteilung oder verzögerte Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Produktions- und Lieferkettenstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall wesentlicher Zulieferanten, Streiks, Arbeitskonflikte usw., eintreten, die die Leistung behindern, verlängert sich die Leistungsfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Leistungsfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Darüber hinaus hat Applaus GmbH gegen den Kunden Anspruch auf Ersatz der uns durch solche Umstände entstehenden Mehrkosten. Sollte die Leistungserbringung auf Grund solcher Umstände unmöglich werden, ist Applaus GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unmöglich ist die Leistung insbesondere auch dann, wenn diese in absehbarer Zeit nicht bewirkt werden kann.
d. Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, darf Applaus GmbH die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei gelten Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farb-, Maß-, Gewichts-, Qualitäts-, und sonstigen Angaben als berechtigt, sofern derartige Änderungen und Abweichungen nicht wertmindernd und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar sind.
e. Applaus GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorleistungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Leistung auf Abruf vereinbart, so gilt die Leistung spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
f. Soweit die Leistung die Lieferung von Waren umfasst, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware am Bestimmungsort dem Kunden bereitgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Applaus GmbH noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Im Falle der Abholung durch den AG geht die Gefahr über bei angezeigter Abholbereitschaft der Ware.
g. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der AG ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Mietgegenstände
Sämtliche Mietgegenstände samt Zubehör befinden sich im Eigentum der Applaus GmbH. Dem AG ist jegliche Änderung an den gemieteten Gegenständen untersagt. Er darf insbesondere auch eine von der Applaus GmbH angebrachte Werbung an den Mietgegenständen nicht entfernen oder verdecken. Im Falle eines Verstoßes hat der AG die Kosten für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu tragen. Der AG hat bei Übergabe der Mietgegenstände zu bestätigen, dass er die Geräte geprüft und in einwandfreiem Zustand übernommen hat. Nachträgliche Mängel können von der Applaus GmbH nicht anerkannt werden. Nach Rückgabe der Mietgegenstände wird von der Applaus GmbH oder einem ihrer Mitarbeiter eine Bestands- bzw. technische Kontrolle durchgeführt. Verzichtet der AG bei Rückgabe der Mietgegenstände auf sein Beisein bei dieser Überprüfung, so anerkennt er die Feststellungen der Applaus GmbH oder ihrer damit betrauten Mitarbeiter.
5. Mietdauer
Die Mietdauer beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 24 Stunden (einen Tag). Werden Mietgegenstände zu spät retourniert, wird der Applaus GmbH hiefür jeweils ein voller Tagesmietpreis gesondert in Rechnung gestellt. Schäden, die der Applaus GmbH durch die verspätete Rückgabe eines Mietgegenstandes entstehen (z.B. Nichteinhaltung anderer Vertragsverpflichtungen), hat der AG zu ersetzen. Wird die Mietdauer um mehr als einen Tag verlängert, so bedarf dieser Vertrag der schriftlichen Zustimmung der Applaus GmbH. Werden Mietgegenstände nicht oder beschädigt retourniert, so wird dem AG der volle Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) bzw. werden ihm die Kosten für die Reparatur in voller Höhe in Rechnung gestellt.
6. Preise und Zahlungsmodalitäten
Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise. Der Mietumfang bei den Geräten umfasst auch Zubehör wie etwa Stromkabel, Montagematerial usw. Applaus GmbH ist berechtigt, eine Kaution in der Höhe des tatsächlichen Neuwertes zu verlangen. Applaus GmbH ist berechtigt, eine Anzahlung oder Vorauskasse zu verlangen. Bei einem Entgelt in der Höhe von bis EUR 300,00 brutto (EUR 250,00 netto) ist dieses bei Retournierung der Mietgegenstände bzw. unmittelbar nach Vertragsende zu bezahlen.
Bei Veranstaltungen mit einem Auftragswert über EUR 10.000,00 sind 30% der Auftragssumme vom AG unmittelbar nach Auftragserteilung und Erhalt der 1. Zahlungsanforderung spesenfrei anzuweisen. Weitere 60 % der Auftragssumme sind 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn und nach Erhalt der 2. Zahlungsanforderung spesenfrei zu bezahlen. Die verbleibenden 10 % der Auftragssumme werden mit etwaigen Sonderleistungen im Zuge der Endabrechnung in Rechnung gestellt.
Andernfalls sind Rechnungen ohne Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Sich aus der Durchführung der Veranstaltung ergebende Kosten, wie diverse Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM) usw., gehen zu Lasten und unterliegen der Verantwortung des Auftraggebers.
Nicht enthalten sind Ausgaben des persönlichen Bedarfs, alle nicht im Angebot genannten Mahlzeiten, Getränke, Trinkgelder, Vorreisen sowie alle Kosten, die im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt wurden.
Ist der AG mit der Leistung des Entgelts in Verzug, so hat die Applaus GmbH das Recht zur sofortigen Kündigung laufender oder weiterer Aufträge. Einer vorherigen Androhung bedarf es diesfalls nicht, alle Forderungen bleiben aufrecht. Für den Fall eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart. In jedem Fall ist Applaus GmbH berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7. Stornierung eines Vertrages
a. Storniert der AG die Leistungserbringung aus welchen Gründen auch immer, ist die Applaus GmbH berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen ein angemessenes Honorar zu berechnen.
b. Bei Stornierung eines Vertrages durch den AG werden diesem folgende Stornogebühren verrechnet:
i. Bei Abholung durch den AG:
• 1.-5. Tag vor Mietbeginn 100 % der Auftragssumme
• 6.-14. Tag vor Mietbeginn 50 % der Auftragssumme
• ab dem 15. Tag vor Mietbeginn 20 % der Auftragssumme
ii. Bei vereinbarter Lieferung sowie für den Fall, dass Personal der Applaus GmbH gebucht wird:
• 1.-10. Tag vor dem Leistungsdatum 100 % der Auftragssumme
• 11.-20. Tag vor dem Leistungsdatum 50 % der Auftragssumme zzgl. evtl. Vorbereitungskosten
• ab dem 21. Tag vor Leistungsdatum 30 % der Auftragssumme zzgl. evtl. tatsächlicher Vorbereitungskosten
8. Haftung
Applaus GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Applaus GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Applaus GmbH haftet für Schäden bei schlichter grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen:
a. – Die Gesamthaftung von Applaus GmbH für alle Schadensfälle ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 300.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Schäden und gewährleistungsrechtliche Ansprüche werden dabei eingerechnet.
b. – Pro Schadensfall ist die Haftung von Applaus GmbH auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 100.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche werden dabei eingerechnet.
c. – Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Kosten wegen Verlust oder Wiederbeschaffung von Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsrechtliche Ansprüche werden im Fall der Preisminderung mit deren Ausmaß und im Fall der Verbesserung/Austausch mit den Verbesserungs- bzw Austauschkosten der Applaus GmbH bewertet.
Die Haftung für Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diesem Ausschluss keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegen stehen.
d. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist – sofern die betreffenden Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen nicht von Applaus GmbH geschuldet sind – jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
e. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die Applaus GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der Applaus GmbH insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
f. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus dem jeweiligen Titel ausdrücklich ausgeschlossen. Vereinbarte Vertragsstrafen sind auf höchstens 5% des Gesamtpreises bzw – im Fall einer Vertragsstrafe wegen Verzug – auf 5% des Wertes des verzögerten Leistungsteils beschränkt.
g. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in Netzwerksysteme etc.). Applaus GmbH übernimmt dafür keinerlei Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen alleinig zu Lasten des Kunden.
9. Haftung bei Miete:
a. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietgegenstände bis zu deren Retournierung übernimmt der AG die Haftung für die Mietgegenstände in vollem Umfang. Er haftet insbesondere für ein Abhandenkommen der Mietgegenstände, Diebstahl, Transportschäden, unsachgemäße Nutzung, mutwillige Beschädigung, Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Als Haftungszeitraum gelten die im Vertrag vereinbarte Mietdauer sowie eventuelle Zeitüberziehungen. Der AG ist verpflichtet, während der Mietdauer auftretende Störungen umgehend der Applaus GmbH oder einem ihrer Mitarbeiter anzuzeigen. Der AG haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte.
10. Gewährleistung für Permanentinstallationen:
a. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt auch für Leistungen, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Fall der Lieferung von Waren mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges und im Fall von Dienstleistungen mit der Leistungserbringung.
b. Applaus GmbH ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
c. Der Gewährleistungsanspruch setzt eine rechtzeitige Mängelrüge des Kunden voraus Der AG hat dazu gelieferte Waren nach Eingang bzw. erbrachte Leistungen nach Leistungserbringung auf Richtigkeit, Qualität und Quantität zu untersuchen. Der AG muss uns die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht aufgedeckt werden können, sind uns innerhalb von fünf Tagen nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei der Applaus GmbH. Jedwede Mängelrügen müssen stets schriftlich und hinreichend konkret erhoben werden. Im Fall der nicht rechtzeitigen Mängelrüge durch den Kunden, gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für nicht rechtzeitig gerügte Mängel sind ausgeschlossen. Der AG hat den Mangel sowie das Vorliegen des Mangels bereits bei Übergabe in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten Applaus GmbH zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat Applaus GmbH nach eigener Wahl die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder auszutauschen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Die Gewährleistungsfrist für reparierte oder ersetze Teile wird nicht unterbrochen. Es gilt dafür die verbleibende Gewährleistungszeit.
d. Wenn der Mangel eine bewegliche Ware oder eine Ware betrifft, die sich von einer unbewegliche Sache leicht entfernen lässt (zB durch Abstecken oder Abschrauben), ist diese auf Verlangen von Applaus GmbH und auf Kosten des Kunden an Applaus GmbH zu senden.
e. Wenn der Mangel Software betrifft, hat der AG Applaus GmbH auf Verlangen einen Fernzugriff (siehe Pkt. 13, Fernwartung) zu ermöglichen.
f. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Applaus GmbH.
g. Wird eine Ware von Applaus GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so können aus der diesen Angaben des Kunden entsprechenden Ausführung keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
h. Von der Gewährleistung sind solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht von Applaus GmbH bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Applaus GmbH angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen, dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. Applaus GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Applaus GmbH weist darauf hin, dass periphere Anlagenteile und deren angrenzende Infrastruktur in Verantwortung des Kunden mit ausreichenden Überspannungsschutzmaßnahmen lt. den geltenden Normen und Vorschriften auszustatten sind.
i. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Applaus GmbH der AG selbst oder ein nicht von Applaus GmbH ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Leistungen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
11. Regelung der mietweisen Überlassung
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht zulässig. Bei Übergabe des Mietgegenstandes trifft den AG eine Prüfungs- und Rügepflicht. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern in Punkt 8 nicht anderweitig geregelt.. Die Haftung des AG bei Bedienung der Mietgegenstände durch die Applaus GmbH oder deren Mitarbeiter beschränkt sich auf Diebstahl, die Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Der AG haftet für den Mietgegenstand in dem unter 8 beschriebenen Umfang im Rahmen von Aufbau-, Proben -, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.
12. Gesetzliche und behördliche Verpflichtungen
Der AG verpflichtet sich, jede Art von erforderlicher Bewilligung zur Inbetriebnahme der Mietgegenstände sowie eventueller Steuern und Abgaben (AKM, Kriegsopferabgaben …) zu haben bzw. zu besorgen. Der AG wird die Applaus diesbezüglich schad- und klaglos halten. Insbesondere übernimmt die Applaus keine Haftung für Hörschäden, die auf eine Inbetriebnahme der Mietgegenstände mit zu hoher Lautstärke zurückzuführen sind. Allein der AG trägt die Verantwortung für die Bestimmung der Lautstärke.
13. Verpflichtungen des AG
Der AG hat sämtliche Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Besucher und der Mietgegenstände zu gewährleisten. Die für die Inbetriebnahme der Mietgegenstände benötigten Stromanschlüsse sind dem Vermieter nach vorheriger Überprüfung bereitzustellen.
14. Fernwartung/Datensicherung
a. Das von Applaus GmbH oder von ihren Subunternehmern zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzte Personal ist berechtigt, die Leistungen – soweit auf Grund der Art der Leistung technisch möglich – durch Fernzugriff über eine gesicherte Telekommunikationsplattform zu erbringen sowie im Falles des Bestehens eines Wartungsvertrages alle darüber hinaus vereinbarten Wartungsleistungen (zB Einspielen von Patches, Updates, Störungsbehebungen) via Remote-Zugriff durchzuführen (Fernwartung).
b. Der AG hat das allenfalls von Applaus GmbH im Vertrag vorgeschlagene Sicherheitskonzept für die Remote-Verbindung und den Remote-Zugriff auf Vereinbarkeit mit den technischen Gegebenheiten des Kunden und im Hinblick auf sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Vorschriften des Kunden überprüft und genehmigt. Der AG bleibt weiterhin für die Sicherheit seiner Anlage verantwortlich.
c. Applaus GmbH ist berechtigt, das vorgeschlagene Sicherheitskonzept zu modifizieren bzw. zu ändern oder auch nach Vertragsabschluss ein Sicherheitskonzept vorzuschlagen. Vor Implementierung eines solchen Sicherheitskonzepts, teilt Applaus GmbH dem Kunden dieses Sicherheitskonzept mit. Das nach Vertragsabschluss vorgeschlagene oder geänderte Sicherheitskonzept wird vier Wochen nach Zugang beim Kunden wirksam, wenn der AG diesem nicht zuvor ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.
d. Der AG wird dazu angehalten Sorge dafür zu tragen, dass das von Applaus GmbH eingesetzte Personal während der Erbringung der Leistungen per Remote-Zugriff keine personenbezogenen Daten bzw. Geschäftsgeheimnisse einsehen und/oder auf solche Daten zugreifen kann. Falls dies nicht vermieden werden kann, ist der AG verpflichtet dies Applaus GmbH mind. 5 Werktage vor Erbringung der Leistungen per Remote-Zugriff anzuzeigen.
e. Der AG hat dem zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzten Personal Zugang per Remote-Zugriff zu gewähren.
f. Der AG hat einen Internetanschluss, der den technischen Voraussetzungen einer Remote-Verbindung genügt, zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür sind vom Kunden zu tragen.
15. Datenschutz / Datensicherheit / Datengeheimnis
a. Der AG gewährt Applaus GmbH das unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte Recht, die in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung über den Kunden und den Gegenstand der Leistungen erhobenen Daten, auch soweit diese in Berichten enthalten sind, zu Zwecken der Erbringung von Leistungen, zur allgemeinen Verbesserung bzw. Erweiterung von Leistungen und der Erstellung individueller Angebote für den Kunden zu speichern, kopieren, modifizieren, analysieren, bereitzustellen oder sonst zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegen stehen.
b. Applaus GmbH und der AG beachten die gesetzlichen Vorschriften für den Schutz von personenbezogenen Daten. Der AG ist verpflichtet, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen oder von Genehmigungen der Datenschutzbehörde) geschaffen zu haben, damit Applaus GmbH die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann.
c. Applaus GmbH und der AG werden alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ein Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages zugänglich macht und die dabei als „vertraulich“ oder ähnlich bezeichnet bzw. gekennzeichnet sind oder bei denen ein Interesse an Vertraulichkeit erkennbar ist (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), gegenüber Dritten vertraulich behandeln und Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des anderen Vertragspartners zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Daten oder Informationen, welche bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden oder dem anderen Vertragspartner auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Applaus GmbH und der AG werden ihren vom Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende schriftliche Verpflichtung auferlegen. Applaus GmbH ist berechtigt, vertrauliche Informationen an verbundene Unternehmen und Subunternehmer, soweit diese zu einer dieser Bestimmung gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind, weiterzugeben.
d. Applaus GmbH ist berechtigt, jederzeit, ohne vorherige Nachfrage, Subauftragnehmer in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen einzusetzen.
e. Die Speicherung von Kundendaten bei zertifizierten Cloud Service Dienstleistern wird vom Kunden akzeptiert. Der AG hat – soweit Applaus GmbH auf Grund der zu erbringenden Leistungen Auftragsverarbeiter ist – eine entsprechende Vereinbarung nach Art 28 Abs 3 DSGVO mit Applaus GmbH abzuschließen.
f. Der AG hat alle Daten bzw. Informationen von Applaus GmbH durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Insbesondere sind die Systeme des Kunden zu schützen gegen unbefugte oder zufällige Vernichtung, zufälligen Verlust, technische Fehler, Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung, unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen und andere unbefugte Bearbeitungen.
g. Speichermedien, welche der AG von Applaus GmbH erworben hat, sind im Falle eines nötigen Austausches vom Kunden – nach entsprechender Wiederherstellung auf dem neuen Speichermedium – fachgerecht und gesetzeskonform zu löschen.
16. Buchung von Personal
Wird Personal des der Applaus GmbH für die Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung gebucht, verpflichtet sich der AG, (antialkoholische) Getränke in ausreichendem Maße bereitzustellen und bei einem Arbeitseinsatz von mehr als vier Stunden auch für eine Verköstigung der Mitarbeiter zu sorgen.
17. Beistellungen / Mitwirkungspflichten des des Kunden
Soweit die nachfolgenden Leistungen nicht ausdrücklich im Angebot der Applaus GmbH als Leistungen definiert und ausgepreist sind, sind diese vom Kunden auf dessen Kosten rechtzeitig beizustellen:
• Beistellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Errichtung und/oder Installation erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit.
• Alle Nebenarbeiten (zB Zimmermanns-, Elektroanschlussareiten).
• Verlegung der Starkstromleitung bis zur Schalttafel oder zu den einzelnen von uns montierten Geräten.
• Beistellung Hilfsgeräte für den Transport schwerer Gegenstände und der zur Montage nötigen Leitern, Gerüste und Steiger.
• Bereitstellung von Abstellflächen in ausreichender Zahl.
• Vor Beginn der Montagearbeiten alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, sofern relevant, sowie die erforderlichen statischen Angaben.
• Bereitstellung Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
• Bereitstellung der notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal.
• Schutz der Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.
• Hinweis auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien), die im Zusammenhang von Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und Lötarbeiten entstehen können.
• Vornahme aller Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.).
• Erwirkung aller für die Leistungserbringung oder deren Nutzung notwendiger Zustimmungen/Genehmigungen Dritter und Behörden.
• Prüfen und Freigeben der von Applaus GmbH erstellten Ausführungsunterlagen.
• Unterweisung des Montagepersonals in die für die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen.
•Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten (z.B. Beistellungen des Kunden), die Applaus GmbH ausführt, sind zusätzlich zu vergüten. Das gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die Applaus GmbH nicht zu vertreten haben, unterbrochen oder verzögert wird.
18. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem AG und dem Vermieter ergebenden Streitigkeiten wird das für den Vermieter örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht in Innsbruck vereinbart. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den AG zuständiges Gericht anzurufen.
19. Anwendbares Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem Vermieter ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.